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Einfache Mehrheit (50 % < Stimmen < 75 %)

Dies ist die niedrigste Schwelle für positive Kontrolle in einer Gesellschaft. Wenn ein einzelner Gesellschafter mehr als die Hälfte der Stimmrechte kontrolliert (Stimmen > 50 %), kann er einfache Gesellschafterbeschlüsse selbstständig fassen, da er auch dann nicht überstimmt werden kann, wenn sich alle übrigen Gesellschafter koordinieren.

Dies gilt nur für einfache bzw. ordentliche Beschlüsse. Grundlegende Entscheidungen, die eine qualifizierte Mehrheit von 75 % erfordern, setzen weiterhin die Koordination mit anderen Gesellschaftern oder gegebenenfalls mit einem Vetospieler voraus.

Für Klassifikationszwecke verwenden wir den Begriff „Gesellschafter mit einfacher Mehrheit“ nur für Akteure, deren Stimmrechte mehr als 50 %, aber weniger als 75 % betragen. Dies schließt Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit aus, auch wenn diese ebenfalls die Schwelle von 50 % überschreiten und daher über alle Befugnisse verfügen, die mit einer einfachen Mehrheit verbunden sind.

Beispiele für Befugnisse:

In einer GmbH umfasst dies die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 GmbHG), die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG).

Siehe auch:

 Qualifizierte Mehrheit  

 Sperrminorität