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Warum sind Gewinn- und Umsatzzahlen bei manchen Firmen öffentlich zugänglich und bei anderen nur für Premium-Nutzer sichtbar?

Dieser Eintrag erklärt, warum die Gewinn- und Umsatzzahlen nicht bei allen in Deutschland registrierten Firmen öffentlich sichtbar sind.

Ob Zahlen frei zugänglich sind, hängt davon ab, welche Angaben ein Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlicht und welche gesetzlichen Pflichten nach HGB bestehen.

  • Gewinnzahlen:
    Wenn eine Firma ihren Jahresüberschuss/-fehlbetrag in Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht, zeigen wir diese Zahl öffentlich an.
    Wird der Gewinn nicht ausdrücklich ausgewiesen, berechnen wir – soweit möglich – eine Annäherung (z. B. durch Vergleich des Bilanzgewinns zum Vorjahr).

    Die so ermittelte Gewinnzahl kann vom Jahresüberschuss nach HGB verschieden sein: zum Beispiel können Ausschüttungen an die Gesellschafter unberücksichtigt bleiben.

    Indirekt ermittelte Gewinnzahlen werden als "unsicher" markiert und sind nur Premium-Kunden zugänglich.
  • Umsatzzahlen:
    Wenn Umsätze in der GuV oder im Lagebericht veröffentlicht sind, zeigen wir diese ebenfalls öffentlich.
    Fehlt eine Angabe, schätzen wir die Umsätze. Diese Schätzungen sind nur Premium-Nutzern zugänglich.
  • Hinterlegte vs. veröffentlichte Abschlüsse:
    Kleinstunternehmen können ihre Jahresabschlüsse gemäß HGB nur hinterlegen, ohne dass eine Veröffentlichung vorgeschrieben ist.
    Freiwillige Veröffentlichung: Wenn sie ihre Abschlüsse offenlegen möchten, werden diese bei uns öffentlich angezeigt.
    Wir zeigen ausschließlich veröffentlichte Daten. Hinterlegte, nicht veröffentlichte Abschlüsse sind nicht sichtbar.

 

Hintergrund: Veröffentlichungspflichten nach HGB

Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt je nach Rechtsform und Größe eines Unternehmens unterschiedliche Offenlegungspflichten vor.

  • Kleine Gesellschaften genießen Erleichterungen und müssen weniger Informationen offenlegen.
  • Große Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse vollständig und detailliert veröffentlichen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften dürfen ihre Abschlüsse nur hinterlegen, können aber freiwillig veröffentlichen.

 

Übersicht: Wer muss was veröffentlichen?

Rechtsform

Unternehmensgröße (HGB-Kriterium)

Gewinnangabe

Umsatzangabe

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)

Kleinst (≤ 350.000 € Bilanzsumme, ≤ 700.000 € Umsatz, ≤ 10 Mitarbeiter)

Nur Hinterlegung möglich – keine Pflicht, freiwillige Veröffentlichung möglich

Keine Pflicht

 

Klein (≤ 6 Mio. € Bilanzsumme, ≤ 12 Mio. € Umsatz, ≤ 50 Mitarbeiter)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag muss angegeben werden, aber keine vollständige GuV

Keine Pflicht

 

Mittelgroß (≤ 20 Mio. € Bilanzsumme, ≤ 40 Mio. € Umsatz, ≤ 250 Mitarbeiter)

Jahresüberschuss/-fehlbetrag muss ausgewiesen werden (verkürzte GuV zulässig)

Umsatzerlöse müssen veröffentlicht werden

 

Groß (über den Grenzen für mittelgroß)

Vollständige Bilanz + GuV

Umsatzerlöse müssen veröffentlicht werden

Personengesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH & Co. KG)

Nach § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichgestellt

Wie bei Kapitalgesellschaften

Wie bei Kapitalgesellschaften

Einzelunternehmer, Kleingewerbe

Keine Größenklassen

Keine Pflicht zur Veröffentlichung

Keine Pflicht

(Hinweis: Die Schwellenwerte müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, damit eine Höherstufung in die nächste Kategorie erfolgt.)

 

Zusammenfassung für Nutzer

  1. Veröffentlichte Daten: Gewinn- und Umsatzzahlen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind, zeigen wir öffentlich an.
  2. Indirekt berechnete Werte: Schätzungen von Gewinn oder Umsatz sind nur Premium-Nutzern zugänglich.
  3. Hinterlegte Abschlüsse: Diese werden nicht veröffentlicht und sind bei uns nicht sichtbar – außer Kleinstunternehmen veröffentlichen freiwillig.