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Qualifizierte Mehrheit (Stimmen ≥ 75%)

Ein Gesellschafter verfügt über eine qualifizierte Mehrheit, sobald seine Stimmrechte 75 % des gesamten Stamm- bzw. Grundkapitals erreichen oder überschreiten. Bei dieser Eigentumskonzentration kann ein einzelner Gesellschafter sowohl einfache Beschlüsse als auch grundlegende Entscheidungen selbstständig fassen, einschließlich solcher Entscheidungen, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung ermöglichen. Qualifizierte Mehrheiten werden teilweise auch als Supermehrheiten bezeichnet.

Diese Schwelle von 75 % bildet zugleich den Maßstab für eine Sperrminorität von mehr als 25 %, da dies die Mindestzahl an Stimmen ist, die erforderlich ist, um das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit zu verhindern. Daraus folgt auch, dass dort, wo ein Gesellschafter über eine qualifizierte Mehrheit verfügt, keine Sperrminorität bestehen kann.

Qualifizierte Mehrheiten verfügen über alle Befugnisse einer einfachen Mehrheit.

Beispiele für Befugnisse: In einer GmbH können qualifizierte Mehrheiten den Gesellschaftsvertrag ändern (§ 53 GmbHG). In einer AG kann ein Aktionär mit einer Dreiviertelmehrheit neben Satzungsänderungen (§ 179 AktG) auch die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 103 AktG), Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen (§ 182 AktG und § 222 AktG), die Auflösung der Gesellschaft (§ 262 AktG) oder die Zustimmung zu Eingliederungen bzw. Verschmelzungen (§ 319 AktG) ermöglichen.

Siehe auch:

Sperrminorität

Einfache Mehrheit